Honorar

Allgemeines zum Honorar 


Die Gebühren, also auch der Honoraranspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),

wird bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst. Das Entstehen und die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts hängen nicht davon ab, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten erfolgreich ist oder nicht. Grundsätzlich schuldet der Anwalt keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung. 




Erste anwaltliche Beratung


In einem ersten Beratungsgespräch werden Ihre Rechtsfragen beantwortet.


Für dieses erste anwaltliche Beratungsgespräch hat der Gesetzgeber für den Verbraucher eine Höchstgrenze von € 190,00 netto (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) angesetzt. Je nach Aufwand variieren diese Kosten von Fall zu Fall, die Höchstgrenze für die erste Beratung beläuft sich, wie beschrieben, auf € 190,00 netto (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer).



Mediation


Alternativ stehe ich Ihnen gerne für Mediationsgespräche zur Verfügung. Die Kosten für ein erstes Orientierungsgespräch belaufen sich auf € 190,00 netto (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer).




Konfliktberatung und Konfliktmanagement


Alternativ stehe ich Ihnen gerne für eine Konfliktberatung zur Verfügung. Die Kosten belaufen sich je Stunde auf € 150,00 netto (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer).


In der Konfliktberatung helfe ich Ihnen, einen Konflikt oder eine drohende Auseinandersetzung zu strukturieren und zu ordnen.

Ich unterstütze Sie, Handlungs- und Lösungsoptionen zu finden, die maßgeschneidert zu Ihrer persönlichen Situation passen.

Ein cleveres Konfliktmanagement hilft Ihnen, gestärkt mit schwierigen Situationen umzugehen.



Sprechen Sie uns an.



Zur anwaltlichen Tätigkeit:


Inhalt und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats ergeben sich aus der Vollmacht und ggf. den hierzu erteilten Aufträgen. Der Rechtsanwalt ist von allen wesentlichen Gesichtspunkten umfassend zu unterrichten.


Der Rechtsanwalt ist zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Sofern sich der Mandant auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes nicht meldet, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er im Falle einer ausbleibenden Beauftragung zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.


Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch zu entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte Vorschussrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.


Anwaltliche Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, erhöhen sich bei höheren Werten nach der gesetzlichen Regelung in § 13 RVG.


Der Mandant hat die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von  - vom Mandant zu vergütenden - Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.


Rechtschutzversicherung


Sofern der Mandant eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, richtet sich der Erstattungsanspruch in Bezug auf das anwaltliche Honorar aus- schließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtschutzversicherer, also dem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist der Mandant verpflichtet das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar aus dem Vertrag mit dem Anwalt diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.


Ob die Rechtsschutzversicherer verpflichtet sind, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten, richtet sich nach Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsschutzversicherer. Dies gilt insbesondere für zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarungen, die die gesetzlichen Gebühren über-steigen. So werden von den Rechtschutzversicherungen z.B. grundsätzlich keine Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechts-anwalts (z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen) übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche erstattet.


Eine vereinbarte Selbstbeteiligung ist auf jeden Fall vom Mandanten selbst zu tragen. Der Mandant bleibt auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.


Wird nur ein Teil der Gebühren von der Rechtsschutzversicherung erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, den streitigen Teil zunächst dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen. Dieser Anspruch des Rechtsanwaltes gegen den Mandanten ist unabhängig davon, ob der Rechts-anwalt durch den Mandanten Beauftragung zur Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhalten hat oder nicht.


Auslagen


Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine durch den Rechtsanwalt erteilte und bereits fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und sogar das Mandat fristlos zu kündigen.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.


Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch.


Etwaige Kosten für Übersetzungen sind vom Mandanten zu erstatten. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.


Telefonische Auskünfte und Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Mandanten verbindlich.


Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten des beauftragten Rechtsanwalts erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages. 


Zur Konfliktbeartung:


In der Konfliktberatung helfe ich Ihnen, einen Konflikt oder eine drohende Auseinandersetzung zu strukturieren und zu ordnen. Ich unterstütze Sie, Handlungs- und Lösungsoptionen zu finden, die maßgeschneidert zu Ihrer persönlichen Situation passen.

Ein cleveres Konfliktmanagement hilft Ihnen, gestärkt mit schwierigen Situationen umzugehen.